Tombola und Verlosung bei der Weihnachtsaktion in Österreich
Tombola oder Verlosung für Ihre Weihnachtsaktion in Österreich: bis 4.000 Euro Spielkapital pro Jahr ohne Bewilligung, darüber braucht es das Finanzamt.
Kurz gesagt Eine Tombola oder Verlosung bei Ihrer Weihnachtsaktion in Österreich ist bis 4.000 Euro Spielkapital pro Kalenderjahr ohne Bewilligung möglich, solange Sie keinen Erwerbszweck verfolgen. Darüber braucht es eine Bewilligung des Finanzamts Österreich. Für Online-Lose ist nichts bestätigt, fragen Sie dort nach. Rechnen Sie das Spielkapital vorab aus.
Ein Lostopf am Adventmarkt wirkt harmlos, ist rechtlich aber ein Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze liegt, was Sie darüber hinaus beachten müssen und wie Sie die Aktion sauber planen. Er ersetzt keine Auskunft Ihres Finanzamts.
Ab wann ist eine Tombola in Österreich erlaubt?
Das Glücksspielgesetz (GSpG) ist ein Bundesgesetz. Nach § 4 Abs. 5 fallen Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele nicht unter das Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital desselben Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Zusätzlich dürfen mit der Ausspielung weder persönliche Interessen der Veranstalter noch Erwerbszwecke verfolgt werden. Die Bestimmung nennt keine Anmeldung und keine Bewilligung. Gemeinde oder Bundesland sind für das Spiel selbst nicht zuständig, das Gesetz ist Bundessache.
Wie rechnen Sie das Spielkapital aus?
Das Spielkapital ist die Anzahl der ausgegebenen Lose mal ihr Stückpreis (§ 40 Abs. 1 GSpG). Entscheidend ist die Summe aller solchen Ausspielungen Ihres Vereins im Kalenderjahr, nicht nur der Weihnachtsaktion.
Ein Beispiel: 800 Lose zu 2 Euro ergeben 1.600 Euro. Hatte Ihr Verein im Sommer schon ein Fest mit einer Verlosung über 1.500 Euro, bleiben für Advent noch 900 Euro. Notieren Sie jede Ausspielung mit Datum, Losanzahl und Preis.
- Alle Ausspielungen desselben Veranstalters in einem Kalenderjahr zusammenzählen.
- Im Zweifel großzügig rechnen und Lose nicht nachdrucken, ohne neu zu summieren.
- Eine Tabelle mit Datum, Losanzahl und Preis führen und aufbewahren.
Was heißt "kein Erwerbszweck"?
Die Verlosung darf weder persönlichen Interessen der Veranstalter noch Erwerbszwecken dienen. Gemeint ist der Gedanke einer Spendenaktion: Der Erlös fließt in den Vereinszweck, die Preise stammen idealerweise aus Sachspenden von Betrieben und Mitgliedern.
Wo genau die Grenze zum Erwerbszweck verläuft, erklärt die offizielle Quelle in dieser Form nicht. Wenn Sie unsicher sind, etwa weil ein Mitglied die Preise gewerblich liefert, fragen Sie vorab beim Finanzamt Österreich nach.
Was gilt über 4.000 Euro Spielkapital?
Dann benötigen Sie eine Bewilligung des Bundes, die das Finanzamt Österreich erteilt (§§ 36 und 37 GSpG). Bis 15.000 Euro Spielkapital kann sie an inländische juristische Personen ohne Erwerbszweck gehen. Darüber hinaus nur an Rechtsträger, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach den §§ 34 ff BAO verfolgen.
Weitere Bedingungen betreffen die Abrechnung der Vorveranstaltung, eine Sicherheit für den Wert der Preise und einen Abstand von mindestens sechs Monaten zur letzten Ausspielung. Öffentlich ankündigen dürfen Sie erst nach der Bewilligung (§ 39 GSpG).
Welche Regeln gelten bei Preisen und Losverkauf?
Bei bewilligten Ausspielungen müssen mindestens 1 Prozent der Lose gewinnen. Bei Ausspielungen ohne Erwerbszweck muss der Gesamtwert der Preise mindestens 25 Prozent des Spielkapitals betragen. Wertpapiere und unbearbeitetes Edelmetall sind als Preis ausgeschlossen (§ 42 GSpG).
Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der bewilligenden Behörde und innerhalb eines Monats vor der Ziehung verkauft werden. Lose eines Glückshafens oder einer Juxausspielung verkaufen Sie nur während der Veranstaltung, höchstens einen Monat lang (§ 41 GSpG).
Tombola, Glückshafen, Juxausspielung: gibt es Unterschiede?
Im Alltag nennen alle Vereine alles "Tombola" oder "Verlosung". Im Gesetz sind es verschiedene Spiele. Die gesetzliche Tombola (§ 33) arbeitet mit Karten aus drei Reihen zu je fünf Zahlen zwischen 1 und 90.
Der Glückshafen (§ 34) und die Juxausspielung (§ 35, jedes Los gewinnt) entsprechen dem, was Sie vom Adventmarkt kennen. Die 4.000 Euro Grenze nach § 4 Abs. 5 gilt für alle drei zusammen. Für Ihre Planung genügt: Welche Form Sie auch wählen, rechnen Sie das Spielkapital.
Was ist mit Glücksspielabgabe und Gewinnspielen?
Die Ausnahmen des § 4 Abs. 5 sind von der Glücksspielabgabe des § 57 GSpG ausgenommen. Unter 4.000 Euro fällt diese Abgabe also nicht an. Ob die Abgabe nach § 58 auch für kleine Verlosungen gilt, ist nicht bestätigt. Fragen Sie beim Finanzamt Österreich nach, besonders über der Grenze.
Gratis Gewinnspiele ohne Einsatz sind etwas anderes. Dafür nennt § 58 Abs. 3 GSpG 5 Prozent der in Aussicht gestellten Preise, die entfallen, wenn die Abgabe 500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Machen Sie so eine Aktion als Gewinnspiel erkennbar.
Geht eine Verlosung auch online?
Das ist nicht bestätigt. § 4 Abs. 5 GSpG unterscheidet nicht zwischen offline und online. Elektronische Lotterien regelt aber § 12a GSpG als Konzession des Bundes. Eine offizielle Aussage zur Online-Verlosung eines Vereins haben wir nicht gefunden.
Verkaufen Sie Lose deshalb nicht online, bevor Ihnen das Finanzamt Österreich schriftlich oder telefonisch Auskunft gegeben hat. Eine ganz normale Spendenseite ist etwas anderes als der Online-Verkauf von Losnummern. Planen Sie die Verlosung vor Ort und die Spendenseite getrennt.
Wie planen Sie Verlosung und Adventmarkt zusammen?
Am Adventmarkt oder Christkindlmarkt gilt für die Tombola dieselbe Grenze, aber auch das Veranstaltungsrecht der Länder. Je nach Art und Größe kann eine Anmeldung bei Gemeinde oder Magistrat nötig sein, in Wien bei der MA 36. Das Veranstaltungsrecht ist je Bundesland unterschiedlich geregelt.
Eine sinnvolle Reihenfolge für etwa sechs Wochen Vorlauf:
- Spielkapital berechnen und mit dem Vorstand beschließen.
- Preise sammeln, Wert dokumentieren.
- Bei Unsicherheit Auskunft beim Finanzamt Österreich einholen.
- Veranstaltung bei Gemeinde oder Magistrat klären.
- Lose drucken, Ziehung und Losverkauf organisieren.
Mehr zur Planung lesen Sie in unserem Beitrag Weihnachtsaktion planen in Österreich und zu passenden Formaten in Weihnachtsaktion Ideen für Vereine.
So gehen Sie mit WeGlow.world vor
Die Tombola bleibt vor Ort, die Spendenseite macht daraus eine Aktion für alle, die nicht dabei sein können. Wenn Ihre Organisation auf WeGlow.world steht, richten Sie eine Spendenseite in drei Schritten ein: Betrag, Daten, Zusammenfassung. Spenden sind einmalig und monatlich möglich, die Seite funktioniert auch am Handy.
Unterstützerinnen und Unterstützer können eine eigene Aktionsseite starten, etwa für ihren Betrieb oder ihre Familie. Danksagungen richten Sie vorab ein. Was in Ihrem Fall möglich ist, klären Sie direkt über den Kontakt. Gratis starten mit einem Account können Sie auf WeGlow.world.
Als Alternative ohne Gewinnchancen gibt es vier digitale Weihnachtserlebnisse, die noch Konzept bis zum offiziellen Start sind. Im Glow Room wird jede Spende zu einer Dekoration am Christbaum. Beim Sternenhimmel wird jede Spende zu einem Stern, und man fliegt von Stern zu Stern. Mehr dazu im Beitrag Online Weihnachtsaktion in Österreich.
Was ist bei Spenden und Steuer zu beachten?
Eine Spende muss freigebig sein, ein Los bringt dem Käufer aber eine Gewinnchance. Ob ein Losverkauf steuerlich absetzbar ist, ist nicht bestätigt, versprechen Sie es nicht. Absetzbar sind Spenden nur an Organisationen, die auf der BMF-Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stehen.
Die Absetzbarkeit liegt bei höchstens 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres. Schreiben Sie "steuerlich absetzbar" nur dazu, wenn Ihr Verein tatsächlich auf dieser Liste steht.
Was gehört auf die Spendenseite und in die Mail?
Machen Sie Gewinnspiele als solche erkennbar und verlinken Sie die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich (§ 6 Abs. 1 Z 4 ECG). Ein Impressum mit Name, Adresse und Kontaktmöglichkeit ist sicherheitshalber sinnvoll.
Wenn Sie Spenderinnen und Spendern danach Weihnachtspost per E-Mail schicken, brauchen Sie nach § 174 Abs. 3 TKG 2021 deren vorherige Einwilligung. Verstöße können bis zu 50.000 Euro kosten.
Häufige Fragen
Diese fünf Fragen hören Vereine bei einer Tombola am häufigsten.
Brauche ich für eine Tombola beim Adventmarkt eine Bewilligung?
Nicht, solange Ihr Spielkapital im Kalenderjahr 4.000 Euro nicht übersteigt und Sie keinen Erwerbszweck verfolgen. Darüber ist eine Bewilligung des Finanzamts Österreich nötig.
Zählt das Spielkapital nur für die Weihnachtsaktion?
Nein. Alle Ausspielungen desselben Veranstalters im Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Führen Sie darüber eine Liste.
Darf ich Lose online verkaufen?
Das ist nicht bestätigt. Elektronische Lotterien sind eine Bundessache. Fragen Sie vorher beim Finanzamt Österreich nach, bevor Sie Online-Lose anbieten.
Muss ich die Tombola bei der Gemeinde melden?
Das Gesetz nennt dafür keine Anmeldung. Für die Veranstaltung selbst kann Landesrecht eine Meldung verlangen. Fragen Sie bei Gemeinde oder Magistrat nach.
Sind Losverkäufe als Spende absetzbar?
Das ist nicht bestätigt, da der Käufer eine Gewinnchance erhält. Versprechen Sie keine Absetzbarkeit und verweisen Sie auf das Finanzamt.
Quellen
Alle Angaben wurden am 9. Oktober 2026 gegen die geltende Fassung geprüft. Erklärungen ersetzen keine Rechtsauskunft.