Weihnachtsaktion planen: Zeitplan für Vereine in Österreich
Eine Weihnachtsaktion in sechs Wochen planen: Zeitplan, Spendenbegünstigung mit bestätigten Fakten und Sammlungsrecht als Landesrecht in Österreich.
Kurz gesagt Sechs Wochen reichen für eine Weihnachtsaktion, wenn Sie rückwärts vom 1. Dezember planen. Klären Sie zuerst Ziel und Team, dann Spendenbegünstigung und Sammlungsrecht, danach Spendenseite, Geschichten und Ankündigung. Dieser Plan nennt die Schritte pro Woche und die Fakten, die wir amtlich bestätigt gefunden haben.
Dieser Artikel richtet sich an Vereine und Organisationen in Österreich und ist Orientierung, keine Rechts oder Steuerberatung. Wo wir etwas nicht bestätigen konnten, nennen wir die Stelle, bei der Sie nachfragen.
Warum sechs Wochen genügen
Rechnen Sie vom Start der Aktion zurück. Beginnt Ihre Weihnachtsaktion am 1. Dezember, ist der Planungsbeginn Mitte Oktober. Mit 5 bis 10 Menschen im Team lässt sich das gut schaffen, wenn jede Aufgabe einen Namen trägt.
Planen Sie lieber kleiner und sauber als groß und hektisch. Eine Aktion mit einem klaren Ziel, einer Spendenseite und drei bis vier Geschichten wirkt stärker als zehn halbfertige Ideen. Ideen zur Auswahl finden Sie im Artikel Weihnachtsaktion Ideen für Österreich.
Der Zeitplan Woche für Woche
- Woche 1: Ziel, Betrag, Team und Rollen festlegen.
- Woche 2: Spendenbegünstigung und Sammlungsrecht klären, Datenschutz prüfen.
- Woche 3: Spendenseite bauen und auf dem Handy testen.
- Woche 4: Geschichten, Fotos und Dankestext schreiben.
- Woche 5: Ankündigung an Mitglieder, Partner und Presse vorbereiten.
- Woche 6: Letzte Tests, Start am 1. Dezember, Dank an die Ersten.
Legen Sie in Woche 1 ein realistisches Ziel fest, zum Beispiel einen Betrag, den Sie in einem Satz erklären können: Was kostet eine Mahlzeit, ein Geschenk, ein Abend? Wer das Ziel versteht, spendet leichter.
Woche 2: Spendenbegünstigung nur mit den bestätigten Fakten
Spenden von Privatpersonen sind als Sonderausgaben absetzbar, aber nur, wenn Ihre Organisation als spendenbegünstigte Einrichtung geführt wird. Das Bundesministerium für Finanzen nennt als Obergrenze 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres.
- Grundlage ist ein Bescheid des Finanzamts Österreich und die Aufnahme in die öffentliche Liste auf der BMF Website.
- Seit 1. Jänner 2024 sind alle gemeinnützigen Zwecke begünstigt, nicht mehr nur einzelne Bereiche.
- Voraussetzung ist unter anderem, dass die Organisation seit mindestens 12 Monaten tätig ist und die Verwaltungskosten höchstens 10 Prozent der Spendeneinnahmen betragen.
- Die Spenden werden dem Finanzamt elektronisch gemeldet, wenn Spender Vor und Zunamen sowie Geburtsdatum angeben.
Versprechen Sie die Absetzbarkeit nur, wenn Sie auf der Liste stehen. Das BMF weist selbst darauf hin, dass der Hinweis „steuerlich absetzbar“ auf Werbematerial nicht beweist, dass eine Organisation begünstigt ist. Gerade für die Weihnachtszeit lohnt es sich, den Status früh zu prüfen.
Nicht bestätigt haben wir, ob es einen Mindestbetrag gibt, und wir haben keine amtliche Regel gefunden, die den 31. Dezember als Stichtag nennt. Das Gesetz spricht vom Kalenderjahr der Zuwendung. Fragen Sie im Zweifel das Finanzamt Österreich. Die Details lesen Sie im Artikel Spendenabsetzbarkeit bei Weihnachtsspenden.
Woche 2: Sammlungsrecht ist Landesrecht
Das Sammlungsrecht gehört in Österreich zu den Ländern, die Regeln unterscheiden sich also je Bundesland. Wir haben das Wiener Sammlungsgesetz im Wortlaut gelesen. Für die anderen acht Länder können wir keine Regeln als Fakt nennen.
In Wien ist öffentliches Sammeln bewilligungspflichtig. Das gilt auch für Spendenbüchsen auf öffentlichen Straßen und für Verkäufe, bei denen der Erlös zum Teil einem guten Zweck zugutekommt. Der Antrag muss spätestens zwei Monate vor der Sammlung bei der Behörde liegen, die Abrechnung folgt innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende. Verstöße können bis zu 2.100 Euro kosten.
Ein Aufruf per Post, in Medien oder über elektronische Kommunikationsmittel gilt in Wien nicht als Sammlung. Eine Online Spendenseite ist dort also nicht bewilligungspflichtig. Ob das in Ihrem Bundesland genauso ist, haben wir nicht bestätigt: Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder der Landesregierung nach.
Die Konsequenz für den Zeitplan: Wollen Sie Spendenbüchsen auf der Straße aufstellen, beginnen Sie mit dem Antrag in Woche 2, nicht erst im November.
Adventmarkt, Punschstand und Tombola
Ein Punschstand auf dem Adventmarkt braucht mehr Vorlauf als eine Spendenseite. Das Veranstaltungsrecht ist Landesrecht, zuständig sind Gemeinde, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft. Ob für Ausschank und Standplatz Sonderregeln für gemeinnützige Vereine gelten, klären Sie vorab mit der Gemeinde.
Bei einer Tombola gilt das Glücksspielgesetz des Bundes. Verlosungen bleiben außerhalb des Glücksspielmonopols, solange das zusammengerechnete Spielkapital desselben Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und kein persönliches oder Erwerbsinteresse verfolgt wird. Darüber ist eine Bewilligung des Finanzamts Österreich nötig.
Ob eine Verlosung online zulässig ist, haben wir nicht bestätigt. Fragen Sie dazu das Finanzamt Österreich, bevor Sie Lose über eine Seite verkaufen.
Woche 3 bis 5: Spendenseite, Geschichten, Ankündigung
Die Spendenseite ist das Herz Ihrer Aktion. Bauen Sie sie in Woche 3, testen Sie sie auf dem Handy und bitten Sie 3 Menschen aus dem Team, eine Probespende durchzuspielen. Wo etwas hakt, fällt es jetzt auf und nicht am 1. Dezember.
In Woche 4 entstehen die Inhalte: ein Foto, eine kurze Geschichte, ein klarer Betrag mit Wirkung. In Woche 5 bereiten Sie die Ankündigung vor. Für Mails an Unterstützer brauchen Sie deren Einwilligung: Nach § 174 Abs. 3 TKG 2021 ist elektronische Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung unzulässig, die Geldstrafe reicht bis zu 50.000 Euro.
Ob ein Spendenaufruf als Direktwerbung gilt und ob die Ausnahme für Bestandskunden bei Spenden greift, ist nicht bestätigt. Gehen Sie von einer nötigen Einwilligung aus. Zuständig für Datenschutzfragen ist die Datenschutzbehörde in Wien. Mehr zum Online Teil lesen Sie im Artikel Online Weihnachtsaktion in Österreich.
So geht es mit WeGlow.world
Die Spendenseite richten Sie mit WeGlow.world in drei Schritten ein: Betrag, persönliche Angaben, Zusammenfassung. Einmalige und monatliche Spenden sind möglich, jeweils mit eigenen Beträgen und Beschriftungen wie „Eine warme Mahlzeit“. Die Seite funktioniert auf dem Smartphone.
Abgefragt werden Vorname und E-Mail, Spender können auch anonym geben. Hinterlegen Sie einen Dankestext, geht nach einer Spende eine Dankes-E-Mail raus. Wenn Ihre Organisation auf WeGlow.world steht, können Unterstützer zudem eine eigene Aktionsseite für Ihre Kampagne starten. Gratis starten können Sie mit einem Account über die Anmeldung bei WeGlow.world.
WeGlow.world arbeitet an vier digitalen Weihnachtserlebnissen, bis zum offiziellen Start ein Konzept. Im Sternenhimmel wird jede Spende zu einem Stern, und man fliegt von Stern zu Stern. Im Glow Room wird jede Spende zu Schmuck am Baum eines 3D Wohnzimmers. Beides zeigt den Fortschritt Ihrer Aktion, ohne dass jemand eine Tabelle lesen muss. Offene Fragen? Schreiben Sie uns über Kontakt.
Woche 6: Start und Dank
In der letzten Woche prüfen Sie alles noch einmal: Links, Beträge, Dankestext, Impressum. Ein vollständiges Impressum auf der Spendenseite ist die sichere Regel. Nach dem E-Commerce Gesetz gehören Name, Anschrift und schnelle Kontaktdaten inklusive E-Mail dazu.
Starten Sie am 1. Dezember mit einer persönlichen Nachricht und danken Sie den ersten Spendern noch am selben Tag. Ein Zwischenstand nach 7 Tagen hält das Interesse wach.
Häufige Fragen
Die fünf Fragen, die Vereine bei der Planung ihrer Weihnachtsaktion am häufigsten stellen.
Wann sollte ich mit der Planung beginnen?
Spätestens Mitte Oktober, wenn die Aktion am 1. Dezember starten soll. Sechs Wochen genügen, wenn Ziel, Team und Rollen in der ersten Woche feststehen und Sie Sammlungs und Veranstaltungsfragen früh klären.
Darf ich Spendern Absetzbarkeit versprechen?
Nur wenn Ihre Organisation auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen beim BMF steht. Der Bescheid des Finanzamts Österreich ist die Grundlage. Ohne Eintrag sind Spenden nicht absetzbar, und der Hinweis wäre irreführend.
Brauche ich eine Bewilligung für Spenden im Internet?
In Wien gilt ein Aufruf über elektronische Kommunikationsmittel nicht als Sammlung. Für die anderen Bundesländer haben wir das nicht bestätigt. Fragen Sie Ihre Gemeinde oder die Landesregierung, bevor Sie starten.
Darf ich eine Tombola veranstalten?
Bis zu einem Spielkapital von 4.000 Euro pro Jahr und Veranstalter liegt sie außerhalb des Glücksspielmonopols, wenn kein Erwerbs oder persönliches Interesse besteht. Darüber braucht es eine Bewilligung des Finanzamts Österreich. Online Lose sind nicht bestätigt.
Darf ich Unterstützern Weihnachtsmails schicken?
Gehen Sie von einer nötigen Einwilligung aus. § 174 TKG 2021 verbietet Werbung per E-Mail oder SMS ohne vorherige Zustimmung, mit Strafen bis zu 50.000 Euro. Fragen Sie bei Unsicherheit die Datenschutzbehörde.
Quellen
Alle Angaben gecheckt am 9. Oktober 2026 (Stand der Gesetzestexte: Fassung vom 9. Oktober 2026).