Spendenquittung für Weihnachtsspenden: Regeln für Vereine

Weihnachtsspenden richtig bescheinigen: Spendenabzug bis 20 Prozent, Bankbeleg bis 300 Euro, Freistellungsbescheid und Haftung von 30 Prozent im Überblick.

Kurz gesagt Spender dürfen Spenden bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Bis 300 Euro genügt oft ein Bankbeleg, darüber braucht es die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Ausstellen dürfen Sie sie nur mit einem Freistellungsbescheid, der höchstens 5 Jahre alt ist. Bei einer falschen Bestätigung haften Sie mit 30 Prozent des Betrags.

Im Dezember kommen viele Spenden auf einmal, und mit ihnen die Frage nach der Spendenquittung. Dieser Artikel erklärt, was Ihr Verein für Weihnachtsspenden wissen muss. Er ist keine Rechtsberatung. Wo wir etwas nicht sicher belegen können, sagen wir, wen Sie fragen sollten.

Spendenquittung oder Zuwendungsbestätigung?

Gemeint ist dasselbe. Spender sagen Spendenquittung, Gesetz und Formular sagen Zuwendungsbestätigung, manche sagen Spendenbescheinigung. Es ist der Nachweis, mit dem Ihre Unterstützer eine Spende in der Steuererklärung geltend machen. Nutzen Sie in Texten am besten beide Begriffe.

Wie viel dürfen Spender abziehen?

Spenden an begünstigte Zwecke sind nach § 10b EStG als Sonderausgaben abziehbar, bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer mehr gibt, kann den Rest in spätere Jahre vortragen (Spendenvortrag), wieder innerhalb dieser Grenze.

Es ist ein Abzug vom Einkommen, keine feste Gutschrift. Wie viel Steuer ein Spender am Ende spart, hängt von seinem persönlichen Steuersatz ab. Versprechen Sie deshalb in Ihren Weihnachtsmails keine konkrete Ersparnis. Schreiben Sie lieber: Ihre Spende kann steuerlich absetzbar sein.

Bis 300 Euro: der vereinfachte Nachweis

Übersteigt die Spende 300 Euro nicht, genügt nach § 50 Abs. 4 EStDV ein Bankbeleg, etwa ein Kontoauszug oder der Ausdruck aus dem Online-Banking. Voraussetzung ist, dass der Empfänger ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiter Verein ist.

Auf dem Beleg müssen Name und Konto von Spender und Empfänger, der Betrag und der Buchungstag stehen. Zusätzlich müssen die nötigen Angaben zur Steuerbefreiung auf dem Zahlungsbeleg oder auf der Spendenseite stehen. Welchen Wortlaut das Muster des Bundesfinanzministeriums genau vorsieht, können wir nicht bestätigen. Fragen Sie dazu Ihr Finanzamt.

Über 300 Euro: die Zuwendungsbestätigung

Wird die Grenze von 300 Euro überschritten, ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster der Regelfall (§ 50 Abs. 1 EStDV). Es gibt eigene Muster je nach Empfänger, etwa für Vereine, Stiftungen und öffentliche Körperschaften.

  • Verwenden Sie das aktuelle Muster des Bundesfinanzministeriums, keine eigene Vorlage.
  • Bündeln Sie viele kleine Spenden eines Spenders nur mit einer Sammelbestätigung, wenn Ihr Finanzamt das so vorsieht.
  • Ob und wie Sie die Bestätigung als PDF per Mail verschicken dürfen, klären Sie vorab mit dem Finanzamt.

Wer darf eine Zuwendungsbestätigung ausstellen?

Nach § 63 Abs. 5 AO nur ein Verein, dessen Freistellungsbescheid oder Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht älter als 5 Jahre ist. Gibt es noch keinen solchen Bescheid, darf die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen höchstens 3 Kalenderjahre zurückliegen. Beide Fristen rechnen Sie tagesgenau.

Prüfen Sie das Datum Ihres Bescheids jetzt, nicht erst im Januar. Läuft die Frist im Dezember ab, entscheidet sie darüber, ob Sie die Weihnachtsspenden bestätigen dürfen. Ihr Verein muss außerdem gemeinnützig sein, also die Allgemeinheit selbstlos fördern (§ 52 AO).

Haftung: 30 Prozent bei falscher Bestätigung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder Spenden nicht für den angegebenen Zweck verwendet, haftet nach § 10b Abs. 4 EStG. Die Steuer wird dabei mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags angesetzt.

Wichtig ist das gerade im Dezember. Bestätigen Sie nur, was wirklich eine Spende war, und nutzen Sie das Geld für den Zweck, den Sie genannt haben. Wenn Sie in Ihrer Weihnachtsaktion einen konkreten Zweck nennen, halten Sie ihn ein und dokumentieren Sie es.

Was zählt nicht als Spende?

Eine Spende ist freiwillig und ohne Gegenleistung. Wer für sein Geld etwas bekommt, spendet im steuerlichen Sinn nicht. Das trifft zum Beispiel den Kauf am Stand, ein Los oder ein Gegenstand, den der Spender erhält.

Für Lose einer Tombola raten wir deshalb zur Vorsicht: Ein Los ist ein Kauf mit Gewinnchance. Ob Sie dafür eine Bestätigung ausstellen dürfen, klären Sie mit einer Steuerberatung oder Ihrem Finanzamt. Lotterien sind zudem Ländersache, Details stehen in unserem Artikel Weihnachtsaktion Ideen für Vereine.

Bis wann zählt die Spende fürs Jahr?

Nach § 11 Abs. 2 EStG zählt eine Ausgabe für das Kalenderjahr, in dem sie geleistet wurde. Eine Weihnachtsspende zählt also für das Jahr, in dem der Spender gezahlt hat, spätestens am 31. Dezember.

Welches Datum bei Überweisung oder Kreditkarte genau zählt, haben wir nicht geprüft. Rufen Sie Ihre Spender deshalb nicht zu Spenden am letzten Tag auf, als wäre der Abzug sicher. Besser: Bitten Sie um die Spende bis Mitte Dezember.

Zusammen mit der Weihnachtsaktion planen

Planen Sie die Quittungen von Anfang an mit, nicht erst, wenn die Spenden eingehen. Wie Sie eine Aktion in 6 Wochen aufbauen, lesen Sie im Artikel Weihnachtsaktion planen: der Zeitplan.

  1. Prüfen Sie Ihren Freistellungsbescheid, am besten 6 Wochen vor dem Start.
  2. Legen Sie fest, wer die Bestätigungen ausstellt und bis wann.
  3. Fragen Sie auf der Spendenseite die Angaben ab, die Sie brauchen.
  4. Zeigen Sie auf der Seite, dass Ihr Verein steuerbefreit ist.
  5. Bedanken Sie sich schnell, die Bestätigung folgt später.

So geht es mit WeGlow.world

Mit WeGlow.world richten Sie Ihre Spendenseite in drei Schritten ein: Betrag, persönliche Angaben, Zusammenfassung. Spender geben einmalig oder monatlich, mit eigenen Beträgen. Die Seite funktioniert auf dem Smartphone, und Supporter starten eine eigene Aktionsseite für Ihre Aktion.

Die Dankesmail geht nach der Spende automatisch raus, wenn Sie einen Dankestext hinterlegt haben. Ein digitales Erlebnis wie der Glow Room macht jede Spende zum Schmuckstück am Baum. Es ist bis zum offiziellen Start noch ein Konzept mit Demo, planen Sie also mit einer normalen Spendenseite. Mehr dazu im Artikel Online Weihnachtsaktion mit digitalem Erlebnis.

Wichtig: Spendenquittungen für Deutschland stellt WeGlow.world nicht aus. Stellen Sie die Zuwendungsbestätigungen in Ihrer eigenen Buchhaltung aus. Starten Sie mit der Anmeldung oder schreiben Sie uns über den Kontakt. Alle Erlebnisse finden Sie im Überblick.

Häufige Fragen

Braucht jeder Spender eine Spendenquittung?

Nein. Spender bekommen sie, wenn sie die Spende steuerlich geltend machen wollen. Bis 300 Euro reicht oft der Bankbeleg. Fragen Sie in Ihrer Spendenmail ruhig, wer eine Bestätigung wünscht.

Wie lange darf der Freistellungsbescheid alt sein?

Höchstens 5 Jahre, tagesgenau gerechnet (§ 63 Abs. 5 AO). Ohne Bescheid darf die Feststellung der Satzung höchstens 3 Kalenderjahre zurückliegen.

Was passiert bei einer falschen Bestätigung?

Sie haften. Die Steuer wird mit 30 Prozent des bestätigten Betrags angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG). Das gilt bei vorsätzlich oder fahrlässig falschen Angaben und bei zweckfremder Verwendung.

Zählt der Kauf am Weihnachtsstand als Spende?

In der Regel nicht, denn eine Spende ist freiwillig und ohne Gegenleistung. Bei Glühwein, Gebäck oder Losen stellen Sie keine Bestätigung aus, ohne vorher Ihre Steuerberatung zu fragen.

Darf ich die Bestätigung per Mail schicken?

Das können wir nicht aus einer amtlichen Quelle bestätigen. Fragen Sie Ihr Finanzamt, ob und unter welchen Bedingungen ein elektronisch erstelltes Dokument für Ihren Verein zulässig ist.

Quellen

Artikel