Tombola für die Weihnachtsaktion: Regeln je Bundesland

Tombola und Verlosung für Vereine: Regeln je Bundesland (Berlin, NRW, Bremen), Lotteriesteuer, kein Online Losverkauf und ein Zeitplan in Wochen.

Kurz gesagt Eine Tombola bringt Stimmung auf den Weihnachtsmarkt, ist aber in Deutschland Ländersache. Berlin, Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen unterschiedliche Grenzen bei Spielkapital, Reinertrag und Laufzeit. Melden Sie die Lotteriesteuer zwei Wochen vorher an, verkaufen Sie Lose nur vor Ort und klären Sie Offenes mit Ihrer Behörde.

Warum die Regeln je Bundesland verschieden sind

Das Steuerrecht gilt bundesweit, das Glücksspielrecht dagegen regeln die Länder. Eine Tombola ist rechtlich eine Ausspielung, also eine Verlosung von Sachpreisen. Wer sie ohne Erlaubnis veranstaltet oder dafür wirbt, macht sich strafbar. Das betonen die Behörden in Bremen und Nordrhein-Westfalen ausdrücklich.

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 gibt den Rahmen für kleine Lotterien vor: Die Summe der Einsätze darf 40.000 € nicht übersteigen, der Reinertrag muss ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zufließen, und Reinertrag und Gewinnsumme betragen jeweils mindestens 25 Prozent der Einsätze. Minderjährige dürfen nicht teilnehmen. Die Länder dürfen strenger sein, und viele sind es.

Drei gelesene Beispiele: Berlin, NRW und Bremen

Alle drei Länder arbeiten mit einer allgemeinen Erlaubnis oder Allgemeinverfügung für kleine Lotterien und Ausspielungen. Die Zahlen unterscheiden sich deutlich. Wir haben die Texte am 9. Oktober 2026 gelesen. Für die übrigen 13 Länder gilt: Wir haben ihre Regeln nicht geprüft.

MerkmalBerlinNordrhein-WestfalenBremen (bis 31.12.2024)
Höchstes Spielkapital30.000 €40.000 €10.000 €
Mindestanteil Reinertragein Drittelein Drittel25 Prozent
Mindestanteil Gewinnsummeein Viertelein Drittel25 Prozent
Losverkaufhöchstens 2 Monatehöchstens 3 Monate innerhalb von 12 Monatenkeine Angabe
Gebietnicht über den Bezirk hinausnicht über Stadt oder Kreis hinausnur Stadtgemeinde Bremen
Abrechnunginnerhalb von 3 Monaten nach Endenicht festgestelltinnerhalb von 4 Wochen

Zusätzlich gilt in Berlin: keine Dritten als Veranstalter, keine Trost oder Werbegewinne. In Bremen zählen Gutscheine mit Zuzahlung nicht als Preise. In Nordrhein-Westfalen sind nur Vereine und ähnliche Träger berechtigt, und Werbung über die dezente Nennung von Sponsoren hinaus ist nicht erlaubt.

Achtung: Die Bremer Erlaubnis lief 2024 aus

Die gelesene Bremer Allgemeinverfügung war bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Einen Nachfolger haben wir nicht gefunden. Gehen Sie in Bremen also nicht von den obigen Zahlen aus, sondern fragen Sie das Ordnungsamt, welche Regelung heute gilt. Die Berliner Erlaubnis läuft bis 31. Dezember 2028, die nordrhein westfälische vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2031.

Lotteriesteuer: auch bei Befreiung anmelden

Für eine genehmigte öffentliche Lotterie mit gemeinnützigem Zweck ist die Lotteriesteuer laut Rennwett und Lotteriegesetz befreit, wenn die Teilnahmegelder insgesamt höchstens 40.000 € betragen und der Reinertrag den begünstigten Zwecken zufließt. Die Befreiung gilt aber nur, wenn alle Voraussetzungen der Erlaubnis erfüllt sind.

Anmelden müssen Sie trotzdem. Das Bremer Dokument weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldepflicht auch bei Steuerbefreiung besteht. In Nordrhein-Westfalen verlangt die Stadt Duisburg die Anmeldung mindestens zwei Wochen vorher beim Finanzamt Köln Altstadt. Berlin nennt ebenfalls zwei Wochen vorher beim zuständigen Finanzamt. Rechnen Sie deshalb besser mit 3 Wochen Vorlauf.

Kein Losverkauf im Internet

Alle drei gelesenen Erlaubnisse (Bremen: bis 31. Dezember 2024) schließen den Losverkauf über das Internet aus, Berlin verbietet auch Werbung dafür. Der Staatsvertrag lässt Internetlotterien nur mit einer eigenen Erlaubnis zu. Ob ein kleiner Verein eine solche bekommt, wissen wir nicht. Planen Sie die Tombola deshalb als Aktion vor Ort, auf Papier, mit Barzahlung am Stand.

Ein zweiter Punkt: Ein Los ist ein Kauf mit Gewinnchance, keine Spende. Für das Losgeld stellen Sie nach unserem Stand keine Zuwendungsbestätigung aus. Eine amtliche Quelle dafür haben wir nicht gelesen, fragen Sie hierzu Ihre Steuerberatung oder Ihr Finanzamt.

Was in welcher Woche zu tun ist

Zählen Sie vom Tag der Verlosung zurück, zum Beispiel vom Weihnachtsmarkt am dritten Adventswochenende. Der Plan geht von 8 Wochen Vorlauf aus.

  • Woche 8 und 7: Zuständige Behörde fragen, ob die allgemeine Erlaubnis für Ihre Tombola passt, oder ob eine eigene Genehmigung nötig ist.
  • Woche 6 und 5: Spielkapital, Losanzahl, Preis und Preise festlegen. Reinertrag und Gewinnsumme nachrechnen.
  • Woche 4: Preise bei Unternehmen in der Region erfragen, Sponsoren dezent nennen.
  • Woche 3: Lotteriesteuer beim Finanzamt anmelden.
  • Woche 2: Lose drucken, Helferinnen und Helfer einweisen, Minderjährige vom Kauf ausschließen.
  • Woche 1: Stand aufbauen, Kassenbuch anlegen.
  • Nach der Verlosung: Einnahmen und Ausgaben abrechnen, Belege aufbewahren.

Das Gesamtbild für Ihre Aktion finden Sie im Artikel Weihnachtsaktion planen: Zeitplan für Vereine. Zum Rahmen vor Ort passt der Beitrag Weihnachtsmarkt für den guten Zweck.

Eine Rechenprobe vor dem Druck der Lose

Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen: 1.000 Lose zu 2 € ergeben 2.000 € Spielkapital. Nach den Berliner Mindestwerten gehen mindestens ein Drittel in den Reinertrag und ein Viertel in Gewinne. Bleiben die Kosten für Lose, Druck und Preise darunter, passt die Rechnung. Rechnen Sie nach den Regeln Ihres Landes.

So gelingt es mit WeGlow.world

WeGlow.world ersetzt keine Tombola, denn Lose gehören nicht auf die Seite. Es ergänzt sie um etwas, das online erlaubt ist: Spenden. Ihre Spendenseite ist in drei Schritten gemacht, kennt einmalige und monatliche Spenden, hat Dankestexte und funktioniert auf dem Handy. Unterstützerinnen und Unterstützer können eigene Aktionsseiten starten.

Auf dem Markt zeigen Sie einen QR Code zur Spendenseite. Wer kein Los kauft, kann trotzdem geben. Als Idee zeigen wir vier Weihnachtserlebnisse, die noch Konzept bis zum offiziellen Start sind. Im Sternenhimmel wird jede Spende zu einem Stern. An der Kartenwand hängen Karten an einer Leine. Starten Sie mit Ihrer Seite auf WeGlow.world und planen Sie die Tombola nebenher. Ideen für Ihren Verein stehen im Artikel Weihnachtsaktion Ideen für Ihren gemeinnützigen Verein.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine kleine Tombola eine Erlaubnis?

Ja, öffentliche Lotterien und Ausspielungen brauchen eine Erlaubnis. Für kleine Tombolen reicht in Berlin und NRW die allgemeine Erlaubnis, wenn Sie alle Bedingungen einhalten. Die gelesene Bremer Fassung galt nur bis zum 31. Dezember 2024. Prüfen Sie bei Ihrer Behörde, ob eine Erlaubnis für Ihr Land und Ihre Aktion gilt.

Wie hoch darf die Tombola sein?

Der Staatsvertrag nennt 40.000 € Einsätze für kleine Lotterien. Berlin erlaubt 30.000 €, Nordrhein-Westfalen 40.000 €, Bremen in der gelesenen, bis 31. Dezember 2024 befristeten Fassung 10.000 €. Für andere Länder fragen Sie die zuständige Behörde.

Muss ich die Lotteriesteuer anmelden, wenn sie befreit ist?

Ja. Die Anmeldung ist auch bei Steuerbefreiung nötig. In Berlin und Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Wochen vor Beginn beim Finanzamt. Klären Sie Ihren Fall mit dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Darf ich Lose online verkaufen?

Nach den drei gelesenen Erlaubnissen (Bremen bis 31. Dezember 2024) nein. Der Vertrieb über das Internet ist ausgeschlossen. Ob eine eigene Internetgenehmigung für Vereine möglich ist, wissen wir nicht. Fragen Sie Ihre Behörde.

Bekommt die Käuferin eine Spendenquittung für das Los?

Nach unserem Stand nicht, denn ein Los ist ein Kauf mit Gewinnchance. Eine amtliche Bestätigung haben wir nicht gelesen. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Quellen

Alle Quellen wurden gelesen und geprüft am 9. Oktober 2026. Dies ist Recherche, keine Rechtsberatung.

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