Spenden-Adventskalender für Ihren Verein in 24 Tagen
Ein Adventskalender für Ihren Verein: 24 Türchen mit Geschichten und Zielen, Zeitplan, Spendenseite und die Regeln für Zuwendungsbestätigung und Lose.
Kurz gesagt Ein Adventskalender für Ihren Verein verteilt eine Spendenaktion auf 24 Tage: Jeden Tag öffnen Sie ein Türchen mit einer Geschichte, einem Teilziel oder einem Dank. So bleibt Ihr Verein den ganzen Dezember sichtbar. Preise oder tägliche Gewinne sind rechtlich heikel, deshalb setzt dieser Kalender auf Geschichten statt Lose.
Ein Adventskalender passt zu Vereinen, weil er klein anfängt und jeden Tag einen Anlass zum Weitersagen bietet. Dieser Artikel zeigt, wie Sie 24 Türchen planen, die Spendenseite vorbereiten und die Regeln beachten. Er ist Orientierung und keine Rechtsberatung.
Was ist ein Spenden-Adventskalender für einen Verein?
Ein digitaler Kalender mit 24 Türchen, vom 1. bis zum 24. Dezember. Hinter jedem Türchen steht eine Geschichte, ein Teilziel oder ein Dank, und jedes Türchen führt zur selben Spendenseite.
Der Reiz liegt im Rhythmus: Unterstützer kommen täglich zurück, weil sie wissen wollen, was heute hinter dem Türchen steckt. Anders als bei einer einmaligen Aktion verteilt sich die Arbeit auf viele kleine Beiträge. Mehr Ideen finden Sie im Artikel Weihnachtsaktion Ideen für den Verein.
Warum Geschichten statt täglicher Gewinne?
Ein Gewinn pro Tag wäre keine Spende, sondern eine Verlosung. Verlosungen sind in Deutschland genehmigungspflichtig, und die Regeln machen die Bundesländer. Ein Kalender mit Geschichten kommt ohne diese Hürde aus.
Wer ohne Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet, macht sich nach § 287 StGB strafbar. Zudem verbieten die drei von uns gelesenen allgemeinen Erlaubnisse (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Bremen) den Losverkauf über das Internet. Eine Verlosung über eine Spendenseite ist daher keine Standardoption. Details lesen Sie im Artikel Tombola für die Weihnachtsaktion: Regeln.
Wenn Sie dennoch Gewinne planen, fragen Sie vorher die zuständige Glücksspielbehörde Ihres Bundeslandes.
Die 24 Türchen: Inhalte, die tragen
Mischen Sie vier Arten von Türchen, damit der Kalender abwechslungsreich bleibt. So haben Sie nie das Gefühl, jeden Tag dasselbe zu schreiben.
- Geschichten: ein Mensch oder Projekt, das Ihr Verein begleitet, in 80 bis 120 Wörtern.
- Teilziele: „Heute 25 Euro für eine warme Mahlzeit“ als konkreter Betrag.
- Einblicke: ein Foto vom Vereinsalltag, eine Stimme aus dem Team.
- Dank: ein Türchen für Spender, Ehrenamtliche und Unterstützer.
Planen Sie die Türchen 3 bis 4 Wochen vorher, sodass am 1. Dezember mindestens die ersten 7 fertig sind. Wählen Sie ein Gesamtziel und teilen Sie es sichtbar in 24 Schritte.
Zeitplan: so starten Sie rechtzeitig
Rechnen Sie rückwärts vom 1. Dezember. Mit 5 bis 10 Menschen im Team reichen 6 Wochen, wenn Zuständigkeiten früh klar sind. Den ausführlichen Plan finden Sie im Artikel Weihnachtsaktion planen: der Zeitplan.
- Ab Mitte Oktober: Ziel, Team und Rollen festlegen.
- Anfang November: Texte und Fotos für die ersten Türchen sammeln.
- Mitte November: Spendenseite bauen und auf dem Handy testen.
- Ende November: Ankündigung an Mitglieder und Unterstützer.
So geht es mit WeGlow.world: Spendenseite und eigene Aktionsseiten
Die Spendenseite ist das Herz des Kalenders. Mit WeGlow.world richten Sie sie in drei Schritten ein: Betrag, persönliche Angaben, Zusammenfassung. Einmalige und monatliche Spenden sind möglich, jeweils mit eigenen Beträgen und Beschriftungen wie „Eine warme Mahlzeit“.
Die Seite funktioniert auf dem Smartphone. Abgefragt werden Vorname und E-Mail; Spender können auch anonym geben. Hinterlegen Sie einen Dankestext, dann geht nach einer Spende eine Dankes-E-Mail raus. Beginnen können Sie gratis mit einem Account unter Anmeldung bei WeGlow.world.
Unterstützer können außerdem eine eigene Aktionsseite für Ihre Kampagne starten. Bitten Sie 5 bis 10 Menschen, je ein Türchen zu „adoptieren“ und im eigenen Umfeld zu teilen. Das verteilt die Arbeit und die Reichweite.
Digitale Weihnachtserlebnisse als Bühne für Ihren Kalender
WeGlow.world arbeitet an vier digitalen Weihnachtserlebnissen. Sie sind ein Konzept bis zum offiziellen Start, wir sagen das ehrlich. Zwei passen besonders gut zu einem Adventskalender.
In der Sternenhimmel-Erfahrung wird jede Spende zu einem Stern, und man fliegt von Stern zu Stern. Im Glow Room wird jede Spende zu Schmuck am Weihnachtsbaum eines 3D-Wohnzimmers. Beide zeigen den wachsenden Kalender auf eine Art, die Menschen gern teilen. Mehr dazu im Artikel Online Weihnachtsaktion mit digitalem Erlebnis.
Zuwendungsbestätigung: was bestätigt ist
Spender suchen die „Spendenquittung“, im Gesetz heißt sie Zuwendungsbestätigung. Spenden an gemeinnützige Körperschaften sind nach § 10b EStG als Sonderausgaben abziehbar, bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Maßgeblich ist das Kalenderjahr der Zahlung, also bis spätestens 31. Dezember.
- Es gilt das amtlich vorgeschriebene Muster des Bundesfinanzministeriums.
- Ausstellen dürfen Sie die Bestätigung nur mit einem Freistellungsbescheid, der nicht älter als 5 Jahre ist, oder mit einer Feststellung, die höchstens 3 Kalenderjahre zurückliegt.
- Bis 300 Euro genügt dem Spender unter Bedingungen ein Bankbeleg (§ 50 Abs. 4 EStDV).
- Falsche Bestätigungen führen zur Haftung: Die Steuer wird mit 30 Prozent des gespendeten Betrags berechnet.
Nicht bestätigt, daher kein Fakt: der genaue Wortlaut für die Spendenseite, Details zur Sammelbestätigung und der elektronische Versand. Fragen Sie dazu Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Mailings und Datenschutz
Wenn Sie Ihre Unterstützer täglich oder wöchentlich an den Kalender erinnern, brauchen Sie dafür deren Zustimmung. Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 UWG eine unzumutbare Belästigung.
Die deutschen Aufsichtsbehörden nennen das Double Opt-in als Verfahren für die elektronische Einwilligung „geboten“. Ob die Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG für Spender gilt, ist nicht bestätigt; gehen Sie also von einer nötigen Einwilligung aus. Zuständig ist die Datenschutzaufsicht Ihres Bundeslandes. Vorlagen finden Sie im Artikel Weihnachtsmail an Spender.
Impressum und Cookies auf der Spendenseite
Zeigen Sie auf der Spendenseite ein vollständiges Impressum, das ist die sichere Regel. § 5 DDG verlangt Name, Anschrift, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit und bei juristischen Personen Vertretungsberechtigte und Registerangaben.
Setzen Sie Tracker oder Analyse ein, braucht es nach § 25 TDDDG eine Einwilligung, außer sie sind technisch notwendig. Ob die Pflicht für eine kostenlose Spendenseite eines Vereins greift, ist nicht bestätigt.
Häufige Fragen
Die fünf Fragen, die Vereine zum Adventskalender am häufigsten stellen.
Darf ich jeden Tag etwas verlosen?
Das ist nicht empfehlenswert. Eine Verlosung ist genehmigungspflichtig, die Regeln unterscheiden sich je Bundesland, und die drei gelesenen allgemeinen Erlaubnisse verbieten den Losverkauf im Internet. Fragen Sie vorher die Behörde Ihres Bundeslandes.
Wie viel Geld sollte ich pro Tag als Ziel setzen?
Es gibt keine Zahl, die für alle passt. Teilen Sie Ihr Gesamtziel durch 24 und runden Sie auf einen Betrag, den man in einem Satz erklären kann, etwa 25 Euro für eine warme Mahlzeit.
Kann ich den Kalender auch ohne Website umsetzen?
Ja, mit einer Spendenseite und einem Beitrag pro Tag in Ihren Kanälen. Eine eigene Website ist nicht nötig. Wichtig ist, dass jedes Türchen auf dieselbe Spendenseite führt.
Wer darf eine Zuwendungsbestätigung ausstellen?
Ein Verein mit gültigem Freistellungsbescheid, der nicht älter als 5 Jahre ist, oder mit einer Feststellung, die höchstens 3 Kalenderjahre zurückliegt. Das Muster schreibt das Bundesfinanzministerium vor.
Brauche ich eine Genehmigung für den Kalender?
Für einen reinen Online Kalender mit Spendenseite ist uns keine Sammlungserlaubnis bekannt. Wer in der Öffentlichkeit sammelt, braucht in Rheinland-Pfalz, Thüringen und dem Saarland noch eine Erlaubnis, in den meisten anderen Ländern nicht mehr. Fragen Sie im Zweifel Ihre Gemeinde.
Quellen
Alle Quellen wurden am 9. Oktober 2026 geprüft . Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
- § 10b EStG, Spendenabzug, geprüft am 9. Oktober 2026
- § 50 EStDV, Nachweis, geprüft am 9. Oktober 2026
- § 63 AO, Zuwendungsbestätigung, geprüft am 9. Oktober 2026
- § 7 UWG, Werbung, geprüft am 9. Oktober 2026
- § 5 DDG, Impressum, geprüft am 9. Oktober 2026
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 4, geprüft am 9. Oktober 2026