Spendenabzug bei Weihnachtsspenden in der Schweiz

Weihnachtsspenden in der Schweiz richtig erklären: Abzug nach Art. 33a DBG, 100 Franken Minimum, 20 Prozent Maximum, Kantone und ausländische Vereine.

Kurz gesagt Weihnachtsspenden an eine Schweizer Organisation lassen sich beim Bund vom Einkommen abziehen: ab 100 Franken pro Steuerjahr und bis 20 Prozent des Einkommens. Voraussetzung ist ein Sitz in der Schweiz und die Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG. Die Kantone regeln den Rest selbst, ausländische Vereine zählen nicht.

Was gilt beim Bund für Weihnachtsspenden?

Nach Art. 33a DBG sind freiwillige Geldspenden an steuerbefreite Organisationen mit Sitz in der Schweiz vom Einkommen abziehbar. Die Spenden müssen im Steuerjahr zusammen mindestens 100 Franken erreichen. Der Abzug ist auf 20 Prozent des Einkommens begrenzt, nach Abzug der Kosten nach Art. 26 bis 33 DBG.

Wichtig für Ihre Kommunikation: Es ist ein Abzug vom steuerbaren Einkommen, keine feste Rückerstattung. Wie viel eine Spenderin oder ein Spender wirklich spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Versprechen Sie deshalb nie «x Prozent zurück».

Die 100 Franken gelten für die Summe der Spenden im Jahr. Eine einzelne Spende von 100 Franken ist nicht nötig. Ob Spenden an verschiedene Organisationen zusammengezählt werden dürfen, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Das klärt die kantonale Steuerverwaltung.

Welche Organisationen kommen als Empfänger infrage?

Abziehbar sind Spenden an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit sind (Art. 56 lit. g DBG). Der Gewinn muss ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen.

Daraus folgt eine klare Regel: Ein Verein oder eine Stiftung mit Sitz im Ausland ist kein abziehbarer Empfänger. Das betrifft auch Organisationen aus Nachbarländern, die in der Schweiz Spenden sammeln. Ob einzelne Kantone Ausnahmen kennen, ist nicht bestätigt. Fragen Sie im Zweifel Ihre kantonale Steuerverwaltung.

Die Steuerbefreiung erteilt die Steuerbehörde am Sitz der Organisation. Wenn Ihr Verein befreit ist, nennen Sie das auf der Spendenseite und in jeder Weihnachtsmail. Das schafft Vertrauen und beantwortet die häufigste Frage vorab.

Was entscheiden die Kantone?

Das Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Abzug «bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass». Die Obergrenze bei der Kantonssteuer und der Gemeindesteuer legt also jeder Kanton selbst fest. Der Bundesabzug ist einheitlich, der kantonale nicht.

Bestätigt sind zwei Beispiele. Der Kanton Zürich nennt mindestens 100 Franken und höchstens 20 Prozent des Nettoeinkommens und führt ein öffentliches Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen. Der Kanton St. Gallen nennt dieselben Werte pro Steuerjahr.

Für alle anderen Kantone gilt: Wir nennen keine Zahlen, die wir nicht amtlich geprüft haben. Schreiben Sie in Ihre Kommunikation «Prüfen Sie Ihren Kanton» und verweisen Sie auf die Steuerverwaltung des Wohnkantons. Beim Kanton St. Gallen verweist die Seite zudem auf Einrichtungen mit Sitz im Kanton. Fragen Sie dort nach, wenn Ihr Sitz in einem anderen Kanton liegt.

Welchen Beleg brauchen Spenderinnen und Spender?

Art. 33a DBG schreibt kein einheitliches Bestätigungsformular vor. Es gibt also keine eidgenössische Spendenbescheinigung. Was ein Kanton als Nachweis akzeptiert, ist nicht amtlich bestätigt: Manche genügen mit dem Bankbeleg, andere wollen eine Bestätigung der Organisation.

Unsere Empfehlung, nicht eine gesetzliche Pflicht: Stellen Sie auf Wunsch eine Bestätigung aus. Darin stehen der Name der Organisation, der Name der Spenderin oder des Spenders, der Betrag, das Jahr und der Hinweis, dass keine Gegenleistung erfolgte. So sind Sie in jedem Kanton gut aufgestellt.

Wir versprechen hier keine Bescheinigung über WeGlow.world. Diese Bestätigung stellt Ihre Organisation selbst aus, etwa als Brief oder PDF, das Sie im Dezember und Januar versenden.

Wann muss die Spende erfolgen?

Massgebend ist das Steuerjahr. Rechnen Sie in Ihrer Weihnachtsaktion deshalb mit dem Kalenderjahr und rufen Sie bis zum 31. Dezember zur Spende auf. Ob bei den letzten Tagen das das Zahlungsdatum oder das Belastungsdatum zählt, ist nicht bestätigt.

Planen Sie darum einen Puffer von einigen Tagen und schreiben Sie keine Garantie in die Mail. Ein Satz wie «Spenden Sie bis Mitte Dezember, damit Ihre Spende sicher im laufenden Jahr verbucht ist» ist ehrlich und wirkt dringend genug.

Wie ist es bei Tombola, Losen und Gegenleistungen?

Art. 33a DBG spricht von «freiwilligen Leistungen». Wer etwas dafür bekommt, spendet nach unserem Verständnis nicht im Sinne dieser Regel, eine ausdrückliche amtliche Aussage dazu haben wir nicht gelesen. Ob ein Betrag mit Gegenleistung ganz oder teilweise abziehbar ist, entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Trennen Sie Kauf und Spende deshalb sauber.

Für Tombolas gilt das Geldspielgesetz. Kleine Tombolas mit reinen Sachpreisen und einer Gesamtsumme der Einsätze bis 50 000 Franken sind bundesrechtlich privilegiert, die Kantone dürfen aber strengere Regeln setzen. Online verkaufte Lose sind keine Kleinlotterie. Fragen Sie vor jeder Verlosung Ihre kantonale Aufsichtsbehörde.

So gehen Sie es mit WeGlow.world an

So geht es mit WeGlow.world, wenn Ihre Organisation auf der Plattform steht: Sie richten eine Spendenseite in drei Schritten ein (Betrag, Angaben, Zusammenfassung), mit einmaligen und monatlichen Spenden und eigenen Beträgen samt Beschriftung. Die Seite funktioniert auf dem Handy.

Zur Weihnachtszeit können Unterstützerinnen und Unterstützer eine eigene Aktionsseite für Ihre Kampagne starten und ihr Umfeld einladen. Mit einem Dankestext, den Sie hinterlegen, wird nach jeder Spende automatisch gedankt. Kostenlos starten können Sie mit einem Konto. Zu Zahlungsarten in der Schweiz machen wir hier keine Angaben.

Dazu kommen vier Weihnachtserlebnisse. Sie sind noch Konzept bis zur offiziellen Lancierung. Im Sternenhimmel wird jede Spende zu einem Stern, und man fliegt von Stern zu Stern. Im Geschenkehof wählen Sie die Kulisse (Wald, Dorf, zugefrorener See, Hütte, Bibliothek) und fliegen zum nächsten Geschenk.

Wichtig: Schreiben Sie auf die Spendenseite, dass Ihre Organisation steuerbefreit ist und eine Bestätigung ausstellt. Versprechen Sie keinen Prozentsatz. Mehr zur Planung finden Sie in unseren Artikeln Weihnachtsaktion planen in der Schweiz, Ideen für Ihre Weihnachtsaktion und Online Weihnachtsaktion. Ein Konto ist schnell angelegt.

Checkliste für Ihre Weihnachtsspenden

  • Sitz in der Schweiz und Steuerbefreiung Ihrer Organisation prüfen.
  • Die Wohnkantone Ihrer wichtigsten Spender nennen und auf deren Steuerverwaltung verweisen.
  • Bestätigung als Vorlage vorbereiten, 2 bis 3 Wochen vor Jahresende.
  • Aufruf bis Mitte Dezember platzieren, Stichtag 31. Dezember nennen.
  • Keine Prozente versprechen, nur «Abzug vom Einkommen».

Häufige Fragen

Wie viel kann ich bei Weihnachtsspenden abziehen?

Beim Bund sind es bis zu 20 Prozent des Einkommens, sofern Ihre Spenden im Steuerjahr zusammen mindestens 100 Franken erreichen. Die Kantone legen ihre eigenen Grenzen fest. Prüfen Sie die Regeln Ihres Wohnkantons bei der Steuerverwaltung.

Gilt der Abzug auch für Spenden an einen Verein im Ausland?

Nein. Art. 33a DBG verlangt einen Sitz in der Schweiz. Ein ausländischer Verein ist kein abziehbarer Empfänger. Ob ein Kanton davon abweicht, ist nicht bestätigt. Fragen Sie die kantonale Steuerverwaltung.

Brauche ich eine Spendenbescheinigung?

Das Bundesrecht nennt kein Formular. Die Praxis der Kantone unterscheidet sich, deshalb empfehlen wir, eine Bestätigung auszustellen. Sie enthält Organisation, Spender, Betrag, Jahr und den Hinweis auf fehlende Gegenleistung.

Kann ich mehrere kleine Spenden zusammenzählen?

Das Gesetz verlangt, dass die Spenden im Steuerjahr 100 Franken erreichen. Ob Spenden an verschiedene Organisationen addiert werden dürfen, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Fragen Sie bei der kantonalen Steuerverwaltung nach.

Zählt der Kauf an der Tombola als Spende?

Vermutlich nicht, denn eine Gegenleistung passt nicht zu einer freiwilligen Leistung. Eine ausdrückliche amtliche Aussage dazu haben wir nicht gelesen. Für Tombolas gelten ausserdem das Geldspielgesetz und kantonale Regeln. Informieren Sie sich vorher bei der zuständigen kantonalen Behörde.

Quellen

Quellen, am 9. Oktober 2026 geprüft. Dies ist keine Steuerberatung oder Rechtsberatung.

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