Weihnachtsaktion in sechs Wochen planen
Sechs Wochen bis Weihnachten: Wochenplan für Ihre Spendenaktion, mit kantonalen Bewilligungen, Tombola Regeln, Spendenabzug und Mailing in der Schweiz.
Kurz gesagt Sechs Wochen reichen für eine Weihnachtsaktion, wenn Sie früh klären, was bewilligt werden muss. Bewilligungen für Sammlungen, Tombola und Marktstand sind in der Schweiz kantonal oder kommunal geregelt. Planen Sie rückwärts ab dem 24. Dezember, bilden Sie ein Team von 5 bis 10 Personen und starten Sie mit der Spendenseite.
Eine Weihnachtsaktion scheitert selten an der Idee. Meist fehlt eine Bewilligung, ein Attest oder die Zeit für die Dankesmails. Dieser Wochenplan führt Sie von der Auswahl bis zum Dank im Januar, mit den Stellen, bei denen Sie nachfragen müssen.
Wie sieht der Zeitplan über sechs Wochen aus?
Zählen Sie rückwärts ab dem 24. Dezember. Dann beginnt Woche 1 am 12. November. Jede Woche hat ein Ziel, damit nichts bis zur letzten Minute liegen bleibt.
- Woche 1: Format, Team, Spendenziel und Bewilligungsfragen klären.
- Woche 2: Gesuche und Anmeldungen einreichen, Spendenseite aufbauen.
- Woche 3: Geschichte, Fotos und Mailtexte schreiben.
- Woche 4: Aktion öffnen, erste Mail senden, Unterstützer einladen.
- Woche 5: Zwischenstand teilen, Erinnerung senden.
- Woche 6: Schlussspurt bis 31. Dezember, danach Dank und Abrechnung.
Haben Sie weniger Zeit, kürzen Sie das Format, nicht die Bewilligungsfragen. Ideen für das Format finden Sie im Artikel Weihnachtsaktion Ideen für die Schweiz.
Welche Bewilligungen brauchen Sie in der Schweiz?
Das hängt vom Kanton und von der Gemeinde ab. Der Bund legt nur den Rahmen fest, etwa für Geldspiele. Sammlungen im öffentlichen Raum, Tombolas und Marktstände regeln Kantone und Gemeinden, darum gilt: früh nachfragen, schriftlich festhalten.
Im Kanton Zürich brauchen Sie eine Bewilligung für den direkten Spendenkontakt im öffentlichen Raum oder an der Haustür. Sammeln Sie in mehreren Gemeinden, geht das Gesuch an die Sicherheitsdirektion, innerhalb einer Gemeinde an die Gemeinde. Jede sammelnde Person trägt eine Kopie der Bewilligung bei sich.
Im Kanton Genf brauchen Sie für eine Sammlung auf öffentlicher Strasse oder an der Haustür die vorgängige Erlaubnis des Departements. Das Gesuch muss mindestens einen Monat vor Beginn eingehen. Ausgenommen sind unter anderem Sammlungen an eigenen Anlässen der Organisation.
Für andere Kantone gilt: Fragen Sie bei der kantonalen Stelle und bei Ihrer Gemeinde nach. Wir führen hier keine Liste, die wir nicht geprüft haben.
Was gilt für den Marktstand?
Ein Weihnachtsmarkt ist Sache der Gemeinde. Die Stadt Bern nimmt Anmeldungen für Weihnachtsmarktstände jeweils bis zum 30. April entgegen, über ein offizielles Formular. Für grosse städtische Märkte sind die Fristen also oft lange vor dem Advent vorbei.
Ob Ihre Gemeinde eine ähnliche Frist kennt, wissen wir nicht. Fragen Sie bei der Marktverwaltung nach, auch für die kommende Saison. Wollen Sie Essen oder Getränke verkaufen, erkundigen Sie sich beim Kanton, ob dafür ein Patent oder eine Bewilligung nötig ist.
Ist für dieses Jahr kein Standplatz mehr frei, bleibt der Anlass im eigenen Lokal oder die Spendenseite online.
Was ist bei Tombola und Verlosung erlaubt?
Das Geldspielgesetz unterscheidet Kleinspiele und Grossspiele. Eine Tombola an einem Unterhaltungsanlass, mit ausschliesslich Sachpreisen, kann nach Bundesrecht von der Bewilligung befreit sein, wenn die Summe aller Einsätze höchstens 50.000 Franken beträgt. Die Kantone dürfen strengere Regeln aufstellen oder Kleinspiele verbieten.
Im Kanton Freiburg genügt für eine solche Tombola eine Meldung an das Oberamt. Im Kanton St.Gallen sind Tombolas mit Sachpreisen bis 50.000 Franken in der Regel bewilligungsfrei, Geldpreise nicht. Lose, die ausserhalb des Anlasses verkauft werden, brauchen eine Bewilligung.
Online ist es klar enger: Eine Lotterie, die online durchgeführt wird, ist kein Kleinspiel, sondern ein Grossspiel. Planen Sie darum keine Online Tombola und keine Preisverlosung auf der Spendenseite. Fragen Sie bei Ihrer kantonalen Geldspielbehörde nach, bevor Sie Lose verkaufen.
Wie handhaben Sie Spendenabzug und Bescheinigung?
Spenden an Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die wegen gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, sind bei der direkten Bundessteuer abziehbar. Der Betrag muss im Steuerjahr mindestens 100 Franken erreichen und darf höchstens 20 Prozent des Einkommens ausmachen.
Die Kantone legen die Grenzen für die Kantonssteuer selbst fest. Prüfen Sie Ihren Kanton: Bestätigt haben wir nur Zürich und St.Gallen mit je 100 Franken und 20 Prozent. Eine Organisation ohne Sitz in der Schweiz ist kein abzugsfähiger Empfänger.
Versprechen Sie nie einen Prozentsatz zurück, denn der Abzug mindert das steuerbare Einkommen. Ein Kauf, etwa eines Marktprodukts, ist keine Spende. Alle Details lesen Sie im Artikel Spendenabzug für Weihnachtsspenden in der Schweiz.
Wie schreiben Sie Spenderinnen und Spender an?
Für Massenwerbung per Mail verlangt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die vorgängige Einwilligung, die korrekte Absenderangabe und eine einfache, kostenlose Abmeldemöglichkeit. Behandeln Sie die Einwilligung als sichere Regel.
Respektieren Sie jede Abmeldung sofort. Informieren Sie auf der Spendenseite kurz, wer Daten bearbeitet, wozu und an wen sie gehen, wie es das Datenschutzgesetz verlangt. Bei Fragen zu Ihrer Spenderliste wenden Sie sich an den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten.
So gehen Sie vor mit WeGlow.world
Wenn Ihre Organisation auf WeGlow.world steht, bauen Sie die Spendenseite in drei Schritten: Betrag, Angaben, Zusammenfassung. Sie bietet einmalige und monatliche Spenden an, jede mit eigenen Beträgen und Beschriftungen, und funktioniert auf dem Mobiltelefon.
Unterstützer können eine eigene Aktionsseite starten und ihr Netzwerk einladen. Das nimmt Ihnen in Woche 4 und 5 viel Arbeit ab. Hinterlegen Sie einen Dankestext, damit nach einer Spende automatisch eine Dankesmail rausgeht.
Die vier Weihnachtserlebnisse sind noch Konzepte bis zum offiziellen Start. Im Sternenhimmel wird jede Spende zu einem Stern, und man fliegt von Stern zu Stern. Die Kartenwand zeigt Umschläge an einer Schnur, jede Karte mit einer Briefmarke. Mehr dazu auf den Seiten Sternenhimmel und Kartenwand.
Sie können mit einem Account gratis starten. Melden Sie sich unter WeGlow.world/signup an oder schreiben Sie uns über Kontakt. Wie Sie das Ganze als Online Aktion aufziehen, steht im Artikel Online Weihnachtsaktion in der Schweiz.
Häufige Fragen
Antworten auf die fünf Fragen, die bei der Planung am häufigsten auftauchen.
Reichen sechs Wochen wirklich für eine Weihnachtsaktion?
Ja, wenn das Format klein genug ist und die Bewilligungsfragen in Woche 1 geklärt sind. Eine Spendenseite mit Mailversand ist in sechs Wochen gut machbar. Ein Marktstand braucht dagegen oft Anmeldungen im Frühjahr.
Brauche ich für eine Spendenseite im Internet eine Sammelbewilligung?
Ob eine Online Spendenseite in Ihrem Kanton als Sammlung gilt, haben wir nicht bestätigen können. Fragen Sie bei der kantonalen Stelle nach. Zürich beschreibt die Bewilligungspflicht für den Kontakt im öffentlichen Raum oder an der Haustür.
Darf ich Lose online verkaufen?
Nein, nicht als Kleinspiel. Online durchgeführte Lotterien sind nach dem Geldspielgesetz Grossspiele und brauchen eine Bewilligung der interkantonalen Behörde. Verzichten Sie auf Online Lose und klären Sie Tombolas vor Ort mit Ihrem Kanton.
Kann eine Spenderin ihre Spende von den Steuern abziehen?
Bei Organisationen mit Sitz in der Schweiz und Steuerbefreiung ja, ab 100 Franken im Steuerjahr und bis 20 Prozent des Einkommens bei der Bundessteuer. Der Kanton legt seine eigenen Grenzen fest. Stellen Sie eine Bescheinigung mit Namen, Betrag und Jahr aus.
Wann sollte ich die Danksagung versenden?
Am besten sofort nach der Spende, mit einer persönlichen Nachricht, und ein zweites Mal Anfang Januar mit dem Endergebnis. Planen Sie die Texte in Woche 3, dann sind sie bereit, wenn die ersten Spenden eingehen.
Quellen
Alle Quellen wurden am 9. Oktober 2026 geprüft. Dies ist keine Rechtsberatung.
- Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), geprüft am 9. Oktober 2026
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), geprüft am 9. Oktober 2026
- Kanton Zürich: Öffentliche Sammlungen, geprüft am 9. Oktober 2026
- Kanton Genf: Règlement sur les collectes, geprüft am 9. Oktober 2026
- Stadt Bern: Marktstand betreiben, geprüft am 9. Oktober 2026
- Kanton St.Gallen: Geldspiele, geprüft am 9. Oktober 2026
- Kanton Freiburg: Tombolas und Lottos, geprüft am 9. Oktober 2026