Weihnachtsmarkt für den guten Zweck: Stand planen

Stand auf dem Weihnachtsmarkt für Ihren Verein: Was Ordnungsamt, Glühwein, Tombola und Spendenquittung bedeuten und wie Sie in acht Wochen starten.

Kurz gesagt Ein Stand auf dem Weihnachtsmarkt bringt Ihrem Verein Sichtbarkeit und Spenden, braucht aber Vorlauf. Klären Sie sechs bis acht Wochen vorher beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde, ob Sondernutzung, Gaststättenrecht oder Tombola-Erlaubnis nötig sind. Verkaufen Sie nur, was Sie dürfen, und zeigen Sie einen QR-Code zur Online-Spende.

Ein Weihnachtsmarkt ist für viele Vereine der erste Kontakt mit Menschen, die sonst nie von ihnen gehört hätten. Damit der Stand nicht an Formalitäten scheitert, finden Sie hier einen Fahrplan: was vorher zu klären ist, was Sie anbieten können und wie Spenden auch nach dem Markt weiterkommen.

Welche Standformen gibt es für den guten Zweck?

Am häufigsten sind der Infostand mit Spendenbox, der Verkaufsstand (Plätzchen, Kerzen, Selbstgebasteltes), der Ausschank von Punsch oder Glühwein und die Tombola. Jede Form bringt andere Regeln mit. Der Infostand ist am einfachsten, der Ausschank und die Tombola verlangen die meiste Vorbereitung.

Starten Sie klein, wenn Sie zum ersten Mal teilnehmen. Ein Tisch mit Infomaterial, ein paar Verkaufsartikeln und einem gut sichtbaren QR-Code reicht für den Anfang. Ein Team von 5 bis 10 Personen verteilt die Schichten so, dass niemand einen ganzen Markttag allein steht.

Wichtig ist eine klare Botschaft: Wofür sammeln Sie, und was bewirkt ein Betrag von zum Beispiel 10 Euro? Wer diese Frage in einem Satz beantwortet, bekommt mehr Spenden als ein Stand mit bloßer Spendenbox.

Brauchen Sie eine Genehmigung für den Stand?

Das hängt vom Markt und von Ihrer Gemeinde ab. Läuft der Markt über einen Veranstalter, vergibt dieser meist die Standplätze und kennt die Auflagen. Für eine Fläche auf der öffentlichen Straße ist häufig eine Sondernutzungserlaubnis nötig. Fragen Sie beim Ordnungsamt nach.

Wie das in der Praxis aussehen kann, zeigt Hamburg: Dort braucht man für Infostände, Kioske und Sammelbüchsen im öffentlichen Straßenraum die Zustimmung des Bezirksamts als Sondernutzung. Das ist ein Beispiel, keine bundesweite Regel.

Rufen Sie das Ordnungsamt oder den Marktveranstalter früh an und halten Sie schriftlich fest, was zugesagt wurde. Fragen Sie konkret: Welcher Standplatz, welche Zeiten, welche Unterlagen, welche Gebühren?

Was gilt für Spendensammeln in der Öffentlichkeit?

Das Sammlungsrecht ist Ländersache. In den meisten Bundesländern ist eine Sammlungserlaubnis nicht mehr nötig, aber Rheinland-Pfalz, Thüringen und das Saarland kennen noch ein Sammlungsgesetz. Prüfen Sie daher immer, was in Ihrem Bundesland gilt.

Berlin hat sein Sammlungsgesetz zum 1. Januar 2004 abgeschafft, Hamburg 2013, Sachsen 2009. Trotzdem darf die Behörde eine Sammlung untersagen, wenn sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. In Thüringen sind Kinder unter 14 Jahren als Sammler ausgeschlossen, Jugendliche von 14 bis 18 Jahren nur eingeschränkt.

Eine Spendenbox an einem Stand auf einem abgegrenzten Marktgelände ist etwas anderes als Sammeln von Mensch zu Mensch auf der Straße. Ob Ihr Vorhaben unter eine Erlaubnispflicht fällt, entscheidet die zuständige Stelle Ihres Landes oder Ihrer Gemeinde. Fragen Sie dort nach, bevor Sie Ehrenamtliche mit Büchsen losschicken.

Wie ist es mit Glühwein, Waffeln und Plätzchen?

Sobald Sie Speisen oder Getränke verkaufen, können zusätzlich gewerberechtliche oder gaststättenrechtliche Vorgaben greifen, auch wenn der gesamte Erlös an den guten Zweck geht. Welche das sind, hängt von der Gemeinde ab. Fragen Sie das Ordnungsamt und das Lebensmittelamt.

Planen Sie diese Frage früh ein, denn Auflagen und Genehmigungen lassen sich nicht in letzter Minute organisieren. Ein Verein ohne Erfahrung im Ausschank tut sich oft leichter, wenn er sich mit einem erfahrenen Stand zusammentut oder zunächst Backwaren und Kerzen verkauft.

Tombola und Verlosung: Wo liegen die Grenzen?

Eine öffentliche Tombola ohne Erlaubnis ist strafbar. Das Glücksspielrecht ist Ländersache, und die Grenzen unterscheiden sich je nach Bundesland. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder der zuständigen Landesbehörde nach, ob eine allgemeine Erlaubnis gilt und was Sie anmelden müssen.

Wie unterschiedlich das sein kann, zeigen die gelesenen Regelungen: Berlin erlaubt ein Spielkapital bis 30.000 Euro, Nordrhein-Westfalen bis 40.000 Euro, Bremen bis 10.000 Euro (Fassung bis 31. Dezember 2024 befristet, heutige Regelung beim Bremer Ordnungsamt erfragen). Für kleine Lotterien nennt der Glücksspielstaatsvertrag 40.000 Euro als Obergrenze der Einsätze. Der Reinertrag muss gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommen.

Zusätzlich muss die Lotteriesteuer beim Finanzamt angemeldet werden, auch wenn sie befreit ist. In Berlin und Nordrhein-Westfalen gilt dafür mindestens zwei Wochen vor Beginn. Der Verkauf von Losen über das Internet ist nach den gelesenen allgemeinen Erlaubnissen (Berlin, NRW, Bremen bis 31. Dezember 2024) nicht gestattet. Minderjährige dürfen nicht teilnehmen.

Planen Sie die Tombola deshalb nur als Verlosung vor Ort und klären Sie vorher alles bei Ihrer Gemeinde. Eine Online-Tombola über die Spendenseite ist keine Standardoption.

Spendenquittung: Was können Sie ausstellen?

Spenden sind als Sonderausgaben bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Dafür braucht Ihr Verein einen gültigen Freistellungsbescheid. Er darf zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht älter als fünf Jahre sein, gibt es noch keinen Bescheid, darf die Feststellung der Satzung höchstens drei Kalenderjahre zurückliegen.

Die Zuwendungsbestätigung (im Alltag Spendenquittung genannt) muss dem amtlich vorgeschriebenen Muster entsprechen. Bis 300 Euro genügt der Spenderin oder dem Spender ein Bankbeleg, sofern die erforderlichen Angaben darauf stehen. Wer eine falsche Bestätigung ausstellt, haftet mit 30 Prozent des Betrags.

Beim Marktstand heißt das: Eine Spende ist freiwillig und ohne Gegenleistung. Wer Plätzchen kauft oder ein Los zieht, bekommt etwas dafür. Ob in solchen Fällen eine Bestätigung zulässig ist, klären Sie vorsichtshalber mit Ihrem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Geldbeträge in der Spendenbox ohne Namen lassen sich ohnehin nicht zuordnen.

Zeitplan: Von acht Wochen bis zum Markttag

  1. Acht Wochen vorher: Termin, Markt und Standform festlegen, Anfrage beim Veranstalter oder Ordnungsamt stellen.
  2. Sechs Wochen vorher: Genehmigungen, Tombola und Lebensmittelfragen klären, Team von 5 bis 10 Personen bilden.
  3. Vier Wochen vorher: Spendenseite mit QR-Code vorbereiten, Material und Preisschilder besorgen.
  4. Zwei Wochen vorher: Schichtplan und Kasse klären, Lotteriesteuer anmelden, falls Sie eine Tombola planen.
  5. Nach dem Markt: Danke sagen und die Ergebnisse festhalten.

Einen ausführlicheren Plan für die ganze Aktion finden Sie im Artikel Weihnachtsaktion planen: der Zeitplan. Wenn Sie noch überlegen, ob ein Stand überhaupt zu Ihnen passt, hilft Weihnachtsaktion Ideen für Ihren Verein bei der Auswahl.

So gehen Sie es mit WeGlow.world an

Ein Stand erreicht nur Menschen, die vorbeigehen. Mit WeGlow.world verlängern Sie den Markttag online: Sie legen eine Spendenseite in drei Schritten an (Betrag, persönliche Angaben, Zusammenfassung), mit einmaligen und monatlichen Spenden. Der QR-Code am Stand führt direkt dorthin, und die Seite funktioniert auf dem Handy.

Die Spendenseite fragt nach Vorname und E-Mail-Adresse. Sie können einen Dankestext hinterlegen, der nach der Spende verschickt wird. Wer am Stand begeistert war, kann außerdem eine eigene Aktionsseite starten und im Freundeskreis Spenden sammeln. So wirkt der Markttag über den Abend hinaus.

Für die Zeit nach dem Markt gibt es vier Weihnachtserlebnisse, die noch Konzepte bis zum offiziellen Start sind. Die Kartenwand zeigt Umschläge an einer Leine, jede Karte ist eine Briefmarke, passend für Grüße von Standbesuchern. Im Glow Room wird jede Spende zu einem Schmuckstück am Baum im 3D-Wohnzimmer. Das Konto richten Sie unter Anmelden ein, bei Fragen hilft der Kontakt. Mehr dazu auf der Übersichtsseite.

Häufige Fragen

Brauche ich als Verein für einen Weihnachtsmarktstand immer eine Genehmigung?

Nicht immer, aber oft eine Zusage des Marktveranstalters oder eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde. Was gilt, hängt vom Ort ab. Fragen Sie beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

Darf ich Glühwein zugunsten des Vereins ausschenken?

Wahrscheinlich sind zusätzliche gewerberechtliche oder gaststättenrechtliche Vorgaben zu beachten, auch wenn der Erlös gespendet wird. Welche, entscheidet Ihre Gemeinde. Fragen Sie das Ordnungsamt rechtzeitig, am besten sechs Wochen vor dem Markt.

Ist eine Tombola auf dem Weihnachtsmarkt erlaubt?

Nur mit Erlaubnis. Bundesländer regeln das unterschiedlich: Manche haben eine allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien, mit Grenzen für Spielkapital, Reinertrag und Anmeldefristen. Melden Sie die Lotteriesteuer beim Finanzamt an und fragen Sie Ihre Gemeinde.

Kann ich für Marktspenden eine Spendenquittung ausstellen?

Für echte, freiwillige Spenden mit bekanntem Spender ja, wenn Ihr Verein einen gültigen Freistellungsbescheid hat und das amtliche Muster nutzt. Beim Kauf von Waren oder Losen sprechen Sie vorab mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Darf ich Spenden zusätzlich online einsammeln?

Ja, über eine Spendenseite mit QR-Code am Stand. Für Newsletter an Spender brauchen Sie ihre Einwilligung, die Datenschutzkonferenz hält ein Double-Opt-in für geboten. Eine Online-Tombola ist dagegen nicht ohne Weiteres erlaubt.

Quellen

Geprüft am 9. Oktober 2026 (Gesetze im Internet, Landesbehörden). Dies ist keine Rechtsberatung. Fragen Sie im Zweifel das Ordnungsamt, das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

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