Tombola und Lotterie bei der Weihnachtsaktion in der Schweiz
Tombola, Kleinlotterie oder Grossspiel: Was für Vereine in der Schweiz gilt, welche Grenzen es gibt und warum online verkaufte Lose nicht gehen.
Kurz gesagt Eine Tombola mit Sachpreisen an einem Anlass mit höchstens 50.000 Franken Lossumme ist in der Schweiz oft bewilligungsfrei, doch die Kantone dürfen strenger sein. Eine Kleinlotterie braucht eine kantonale Bewilligung. Lose im Internet gelten als Grossspiel und brauchen die Gespa. Klären Sie alles 6 Wochen vorher mit Ihrem Kanton.
Drei Wege, drei Regeln
Das Geldspielgesetz unterscheidet nach Grösse und Verkaufsweg. Die Tombola am Anlass, die Kleinlotterie und das Grossspiel haben je eigene Voraussetzungen. Welcher Weg zu Ihrer Weihnachtsaktion passt, entscheidet sich bei den Preisen, bei der Lossumme und beim Ort des Losverkaufs.
Dieser Artikel ist Recherche, keine Rechtsberatung. Wir haben das Geldspielgesetz (BGS) und die Geldspielverordnung (VGS) am 9. Oktober 2026 gelesen. Ob sie nach dem Stand von September 2023 beziehungsweise Januar 2024 noch geändert wurden, haben wir nicht bestätigt. Prüfen Sie den aktuellen Text, bevor Sie drucken.
Die Tombola am Anlass: oft ohne Bewilligung
Das Gesetz kennt eine Ausnahme für Tombolas. Sie gilt für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass, bei denen ausschliesslich Sachpreise verlost werden. Ausgabe der Lose, Ziehung und Preisübergabe müssen direkt mit dem Anlass zusammenhängen. Die Summe aller Einsätze darf bei einer Tombola höchstens 50.000 Franken betragen.
Das passt zum Adventsbasar, zum Weihnachtsmarkt oder zum Vereinsabend. Typisch ist ein Tisch mit gespendeten Preisen, ein Los für 2 Franken und die Ziehung am gleichen Abend. Wer die Lose schon Wochen vorher an anderen Orten verkauft, verlässt den engen Rahmen dieser Ausnahme.
Vorsicht: Die Kantone dürfen strenger sein
Artikel 41 BGS erlaubt es den Kantonen, zusätzliche Anforderungen zu stellen oder Kleinspiele ganz zu verbieten. In der Praxis gilt deshalb ein kantonales Regime, auch wenn die Bundesgrenze bei 50.000 Franken liegt.
Zwei Beispiele, die wir gelesen haben. Im Kanton Freiburg braucht eine Tombola innerhalb der Grenze keine Bewilligung, aber eine Meldung ans Oberamt. Wird sie teilweise ausserhalb des Anlasses verkauft, ist eine Bewilligung nötig. Im Kanton St.Gallen sind Tombolas mit ausschliesslich Sachpreisen und einer Plansumme bis 50.000 Franken in der Regel bewilligungsfrei. Bewilligungspflichtig bleiben Tombolas darüber und alle Kleinlotterien mit Geldpreisen.
Für die übrigen Kantone haben wir die Regeln nicht geprüft. Fragen Sie die kantonale Aufsichtsbehörde für Geldspiele, und zwar vor dem Losdruck.
Die Kleinlotterie: kantonale Bewilligung
Verlosen Sie Geldpreise, verkaufen Lose ausserhalb des Anlasses oder überschreiten Sie die Tombolagrenze, sprechen wir von einer Kleinlotterie. Sie brauchen dann die Bewilligung der kantonalen Aufsichts und Vollzugsbehörde.
- Veranstalter ist eine juristische Person nach Schweizer Recht, also ein Verein oder eine Stiftung. Ein ausländischer Verein erfüllt das nicht.
- Ein Los kostet höchstens 10 Franken, die Summe aller Einsätze höchstens 100.000 Franken.
- Gewinne betragen mindestens 50 Prozent der maximalen Einsatzsumme, und jedes zehnte Los gewinnt.
- Der Reinertrag fliesst vollständig in gemeinnützige Zwecke, der Gewinnplan steht vorher fest.
- Höchstens zwei Kleinlotterien pro Veranstalter und Jahr.
Für einen Anlass von überregionaler Bedeutung liegt die Grenze bei 500.000 Franken. Nach Ende der Lotterie reichen Sie innerhalb von drei Monaten einen Bericht über Ablauf und Verwendung des Ertrags ein.
Lose im Internet: ein Grossspiel
Eine Lotterie, die online oder interkantonal durchgeführt wird, ist kein Kleinspiel mehr, sondern ein Grossspiel. Dafür ist eine Bewilligung der interkantonalen Behörde Gespa nötig. Die Gespa schreibt selbst, dass grosse Lotterien in der Schweiz von Swisslos und der Loterie Romande angeboten werden.
Der Kanton St.Gallen nennt online durchgeführte Kleinspiele ausdrücklich verboten. Planen Sie Ihre Tombola deshalb als Aktion vor Ort mit Papierlosen und Bargeld am Stand. Und stellen Sie keine Online Verlosung nach dem Muster «Spenden Sie und gewinnen Sie» ins Netz. Ob das in einem bestimmten Fall noch zulässig wäre, fragen Sie die Gespa.
Lose sind keine Spenden
Wer ein Los kauft, erhält eine Gewinnchance und damit eine Gegenleistung. Eine amtliche Quelle, die das für Lose ausdrücklich sagt, haben wir nicht gelesen. Fragen Sie die Steuerverwaltung Ihres Kantons, bevor Sie für Losgeld eine Spendenbescheinigung ausstellen.
Gleiches gilt für Gutscheine als Preise. Freiburg nennt Einkaufsgutscheine als zulässig, ein anderer Hinweis sieht sie bei der bewilligungsfreien Variante kritisch. Fragen Sie Ihren Kanton.
So gehen Sie es mit WeGlow.world an
Die Tombola bleibt am Anlass, die Spende läuft daneben online. Wenn Ihr Verein auf WeGlow.world steht, richten Sie eine Spendenseite in drei Schritten ein: Betrag, Angaben, Zusammenfassung. Spenden sind einmalig oder monatlich möglich, die Seite funktioniert auf dem Handy. Gratis starten mit einem Account.
Wer eine Gewinnchance ersetzen möchte, kann Spenderinnen und Spendern ein Erlebnis bieten. Die Weihnachtserlebnisse sind ein Konzept bis zum offiziellen Start. Im Sternenhimmel wird jede Spende zu einem Stern, und man fliegt von Stern zu Stern. In der Kartenwand hängt jede Karte als Briefmarke an einer Schnur. Beide sind eine Spende, kein Los.
Unterstützerinnen und Unterstützer können zudem eine eigene Aktionsseite starten. Wer die Tombola am Basar betreut, kann so parallel Spenden sammeln. Bedanken Sie sich mit einem Text, den Sie auf der Seite hinterlegen. Ein Dankeswort nach dem Anlass kostet Sie 10 Minuten und bleibt in Erinnerung.
Der Zeitplan in 6 Wochen
- Woche 6: Kanton fragen, ob eine Tombola bewilligungsfrei ist, ob eine Meldung nötig ist.
- Woche 5: Anlass und Ort festlegen, Lossumme und Preis berechnen, bei Bedarf Bewilligung beantragen.
- Woche 4 und 3: Sachpreise bei lokalen Betrieben anfragen.
- Woche 2: Lose drucken, Helfende einweisen, Kasse vorbereiten.
- Woche 1: Stand aufbauen, Ziehung und Preisübergabe am Anlass planen.
Mehr zur Gesamtplanung lesen Sie in Weihnachtsaktion planen in der Schweiz. Ideen für den Rahmen finden Sie in Weihnachtsaktion Ideen für Vereine in der Schweiz, und den digitalen Teil beschreibt Online Weihnachtsaktion in der Schweiz.
Häufige Fragen
Die fünf Fragen, die Vereine vor einer Tombola in der Schweiz am häufigsten stellen, mit kurzen Antworten und dem Hinweis, wo der Kanton das letzte Wort hat.
Brauche ich für die Tombola eine Bewilligung?
Nach dem Bundesgesetz oft nicht, wenn nur Sachpreise verlost werden, der Anlass direkt dazugehört und die Lossumme höchstens 50.000 Franken beträgt. Kantone wie Freiburg verlangen aber eine Meldung oder eine Bewilligung. Fragen Sie Ihren Kanton.
Wie teuer darf ein Los bei der Kleinlotterie sein?
Höchstens 10 Franken pro Los. Die Summe aller Einsätze darf 100.000 Franken nicht übersteigen, bei überregionalen Anlässen 500.000 Franken.
Darf ich Lose online verkaufen?
Nein, nicht als Kleinlotterie. Online verkaufte Lose gelten als Grossspiel und brauchen eine Bewilligung der Gespa. Planen Sie die Tombola vor Ort.
Wie viele Lotterien darf mein Verein pro Jahr durchführen?
Höchstens zwei Kleinlotterien pro Veranstalter und Jahr. Die Regel gilt für bewilligungspflichtige Kleinlotterien, nicht für die enge Tombolaausnahme.
Kann ein ausländischer Verein in der Schweiz eine Kleinlotterie machen?
Das Gesetz verlangt eine juristische Person nach Schweizer Recht. Ein ausländischer Verein erfüllt das nicht. Fragen Sie die kantonale Behörde nach den Möglichkeiten.
Quellen
- Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), gecheckt am 9. Oktober 2026
- Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511), gecheckt am 9. Oktober 2026
- Gespa, Lotterien, gecheckt am 9. Oktober 2026
- Kanton Freiburg, Tombolas und Lottos, gecheckt am 9. Oktober 2026
- Kanton St.Gallen, Geldspiele, gecheckt am 9. Oktober 2026
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